Geld und Tabletten

Preisbildung in der Apotheke - Einblick in die Arzneimittelpreisverordnung

Wie berechnet sich der Preis für verschreibungspflichtige Medikamente?

 

In diesem Blogbeitrag werfen wir einen genaueren Blick auf die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) und erklären, wie Apotheken ihre Preise berechnen. Wir werden auch die Rolle des Festzuschlags und des Apothekenabschlags erläutern und wie diese in die Preisbildung einfließen.

 

Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) legt genau fest, wie Apotheken ihre Preise berechnen müssen. Dazu gehört ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung des Notdienstes und 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen. Dieser Festzuschlag ist bundesweit einheitlich und gilt für alle verschreibungspflichtigen Medikamente.

 

Die Apotheke ist durch diesen Festzuschlag preisneutral gestellt, da er unabhängig vom Grundpreis des Medikaments erhoben wird. Durch das Verbot von Naturalrabatten und die Beschränkung von Barrabatten ist die Apotheke auch beim Einkauf preisneutral gestellt, so dass der Festzuschlag tatsächlich einem Fixhonorar gleichkommt.

 

Allerdings wird in der öffentlichen Diskussion oft nicht zwischen dem Apothekenanteil am Verkaufspreis und dem tatsächlichen Gewinn der Apotheken unterschieden. Der Festzuschlag muss die gesamten Betriebskosten der Apotheke decken, einschließlich der hohen Personalkosten.

 

Trotzdem ist der Gesetzgeber der Meinung, dass Apotheken einen zusätzlichen Abschlag gewähren sollten, wenn sie Medikamente an Versicherte im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgeben. Dieser Abschlag ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) unter dem Stichwort "Rabatt" geregelt und beträgt seit 2015 1,77 Euro pro rezeptpflichtigem Fertigarzneimittel.

 

Quelle: www.abda.de  

 
 

 

Faktenblatt zur Apothekenhonorierung
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